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§ 1 | Allgemeine Bestimmungen

Alle Leistungen der wh4 Design GmbH (im Folgenden: Agentur) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, auch nicht stillschweigend oder durch unterlassenen Widerspruch.

§ 2 | Angebote der Agentur

  1. Angebote der Agentur sind zwei Wochen verbindlich.
  2. Die Agentur ist bis zur Annahme ihres Angebots durch den Kunden berechtigt, ihr zwischenzeitlich mitgeteilte Änderungen bei Fremdkosten
    (z.B. Druckkosten) an den Kunden weiterzugeben.

§ 3 | Leistungen der Agentur

  1. Maßgeblich für die Definition des Umfangs der von der Agentur zu erbringenden Leistungen ist das von der Agentur abgegebene Angebot.
  2. Die Agentur kennt die Vorstellungen des Kunden und hat diese auf Vollständigkeit, Geeignetheit, Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit geprüft. Von der Agentur zur Verfügung gestellte Unterlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild- und Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn sie eine entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich bestätigt. Sollte die Agentur nach Abgabe des Angebots bzw. nach Vertragsschluss erkennen, dass die Leistungen nicht wie angeboten oder vereinbart erbracht werden können, so wird sie den Kunden unverzüglich darauf hinweisen und einen schriftlichen Vorschlag für eine geeignete Ergänzung und/oder Anpassung unterbreiten. Der Änderungsvorschlag muss die dadurch verursachten eventuellen zusätzlichen Kosten und die eventuell notwendige Anpassung des terminlichen Ablaufs spezifizieren. Der Kunde wird zu diesem Änderungsvorschlag innerhalb von 7 Tagen nach Zugang verbindlich Stellung nehmen.
  3. Im Auftragspreis enthalten sind zwei Korrekturdurchgänge durch den Kunden. Im Auftragspreis nicht enthalten sind nach Auftragserteilung verlangte alternative textliche, konzeptionelle oder graphische Änderungen bzw. mehr als zwei Korrekturdurchgänge. Diese werden als zusätzliche Leistungen (Autorenkorrekturen) gesondert berechnet.
  4. Werden von der Agentur im Rahmen der Auftragsabwicklung Fremdangebote eingeholt und wird der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, behält sich die Agentur vor, ihren Aufwand vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die Agentur ist berechtigt, für die Angebotseinholung eine Leistungspauschale in Höhe von 75,00 Euro zu berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der Agentur kein oder ein niedriger Aufwand entstanden ist.
  5. Wird eine Lieferung vereinbart, so erfüllt die Agentur ihre Leistungspflicht, sobald sie die Arbeiten und Leistungen versendet. Das Risiko der Übermittlung (z. B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung) trägt der Kunde. Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten (z. B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat.
  6. Wettbewerbs- und schutzrechtliche Überprüfungen (z. B. bei Markennamen) erfolgen nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

§ 4 | Leistungen des Kunden

  1. Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur die für die vereinbarte Leistungserbringung wesentlichen Daten, Produktinformationen und Vorlagen zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung zu stellen. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den vom Kunden mit der beauftragten Leistung verfolgten Zweck zu erreichen.
  2. Die in Absatz 1 und 2 umschriebenen Daten sowie sämtliche zur Erbringung der vereinbarten Leistung erforderlichen Zugangsdaten werden der Agentur in geeigneter Form zur Verfügung gestellt.
  3. Soweit der Kunde der Agentur Vorlagen zur Verwendung bei der Leistungserbringung überlässt, versichert er, dass er zu deren Übergabe und Verwendung berechtigt ist.

§ 5 | Abnahme

  1. Der Kunde hat die erbrachten Leistungen unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und innerhalb angemessener Zeit, in der Regel nach höchstens fünf Werktagen, der Agentur schriftlich mitzuteilen, ob er einen von der Agentur unterbreiteten Vorschlag zur vertragsgemäßen Leistungserbringung annimmt oder ablehnt bzw. welche Änderungen er wünscht.
  2. Unterlässt der Kunde die Anzeige von Mängeln bzw. Änderungswünschen, so gilt die Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
  3. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden; andernfalls gelten die erbrachten Leistungen auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
  4. Nimmt der Kunde den von der Agentur vorgeschlagenen Entwurf an, so gilt dies als Genehmigung eines ggf. von der Agentur abgegebenen Kostenvoranschlags.

§ 6 | Nutzungsrechte / Eigentumsvorbehalt / Namensnennung

  1. Die Agentur wird dem Kunden nach Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffenden Rechnungen alle für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Im Zweifel erfüllt die Agentur ihre Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befristet für die Zeit der Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur.
  2. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Absprachen bei der Agentur.
  3. Die Übertragung der Nutzungsrechte vom Kunden an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur.
  4. Das Eigentum an körperlichen Gegenständen, die von der Agentur im Rahmen der Leistungserbringung an den Kunden übertragen werden sollen, verbleibt bis zum Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffenden Rechnungen bei der Agentur.
  5. Der Kunde wird die Agentur an geeigneter Stelle als Urheber nennen, insbesondere im Impressum einer von der Agentur erstellten Website.

§ 7 | Vergütung und Zahlungsmodalitäten

  1. Die Vergütung für Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD in der jeweils gültigen Fassung, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, soweit nicht ein anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
  2. Werden Leistungen der Agentur in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart genutzt, ist die Agentur berechtigt, die Differenz zwischen der auf Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD ermittelten Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich vereinbarten Vergütung zu verlangen.
  3. Die vereinbarte Vergütung wird mit vollständiger Leistungserbringung fällig.
  4. Gerät der Kunde mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, so kann die Agentur Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beanspruchen.

§ 8 | Signatur

Die Agentur ist berechtigt, Ihre Leistungen zu signieren und mit ihrem Schriftzug zu versehen.

§ 9 | Gewährleistung / Haftung

  1. Die Agentur haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und die markenrechtliche Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten haftet die Agentur nicht.
  3. Die Gewährleistungszeit beträgt 12 Monate beginnend mit der vollständigen Abnahme der erbrachten Leistung (§ 4 Absatz 1 und 2).
  4. Die Agentur übernimmt vorbehaltlich des Absatzes 1 keine Verantwortung für den Server, die Datenleitungen, den Internet-Zugang der Nutzer etc. und damit einhergehende Schäden.

§ 10 | Einschaltung von Dritten

Die Agentur ist berechtigt, Dritte (insbesondere Subunternehmer) zur Leistungserbringung einzuschalten. Die Agentur haftet für Handlungen der von ihr eingeschalteten Dritten wie für eigene Handlungen.

§ 11 | Geheimhaltung

    1. „Vertrauliche Informationen“ sind alle der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen über Geschäftsvorgänge der betroffenen anderen Partei, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder, Videos, DVDs, CD-ROMs, interaktive Produkte und solche anderen Daten, die Filme und/oder Hörspiele und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien des Kunden oder mit dem Kunden verbundener Unternehmen enthalten.
    2. Beide Parteien verpflichten sich, über die jeweils andere Partei betreffende vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung dieses Vertrages und den damit verfolgten Zweck zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertrags fort.
    3. Beide Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, und/oder Dritten (beispielsweise Lieferanten, Grafiker, Repro-Anstalten, Druckereien, Filmproduzenten, Tonstudios etc.), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Auch diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertrags fort.
    4. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch auf die vertraglichen Vereinbarungen sowie sämtliche von der Agentur abgegebenen Angebote, insbesondere die darin enthaltenen Leistungen, Preise, Nachlässe, etc..
    5. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen,

 

    1. die der jeweils anderen Partei bei Abschluss des Vertrags bereits bekannt waren,
    2. die zum Zeitpunkt der Weitergabe durch die Agentur bereits veröffentlicht waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch die jeweils andere Partei herrührt,
    3. die die jeweils andere Partei ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat,
    4. die die jeweils andere Partei rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser Vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen,
    5. die die jeweils andere Partei selbst ohne Zugang zu den Vertraulichen Informationen des Kunden entwickelt hat,
    6. die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hiervon so früh wie möglich benachrichtigen und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.

§ 12 | Kündigung

  1. Jede Partei kann einen erteilten Auftrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die ordentliche Kündigung eines bereits erteilten Auftrags ist ausgeschlossen.
  2. Ab dem Zeitpunkt der Kündigung entfällt die Pflicht der Agentur zur Leistungserbringung; bereits erbrachte Leistungen sind vom Kunden anteilig bis zum Zeitpunkt der Kündigung zu vergüten. Dies gilt unabhängig davon, ob die erbrachten Leistungen für den Kunden verwertbar sind.

§ 13 | Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vereinbarung der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist München.
  3. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand: München, 06. März 2013